Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag ermittelt Ihre Grundsteuer
Ohne vom Finanzamt vorher festgestellten und wichtigen Grundsteuermessbetrag kann die Gemeinde keine Grundsteuer für ein erworbenes Grundstück errechnen.
Die allgemein bekannte Grundsteuer gehört zu den Realsteuern, den so genannten Objektsteuern. Ganz im Gegenteil zu den meisten Steuerarten ist diese Steuer nicht vom Einkommen oder den persönlichen Verhältnissen eines Menschen abhängig, sondern allein auf ein Grundstück, das bebaut ist, unbebaut ist, oder etwas mit der Land- und Forstwirtschaft zu tun hat. Dabei ist es außerdem unwichtig, ob das Grundstück einen Ertrag abwirft, oder nicht. Um die Grundsteuer berechnen zu können, muss der festgelegte Grundsteuermessbetrag bekannt sein.
Dafür ist das örtliche Finanzamt zuständig, die in einem aufwendigen Berechnungsverfahren aus drei Schritten einen Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag feststellen können. Grundsätzlich wird der Grundsteuermessbetrag aus den auf einen Einheitswert anzuwendenden Tausendersatz errechnet. Dieser Tausendersatz ist eine Steuermesszahl, die sich in einer Messzahl zehn von Tausend äußert. Zu errechnen ist der Tausendersatz mit einer ganz einfachen Formel. Grundstückswert multipliziert mit zehn und das Ergebnis geteilt durch 1000. Dann hat man die Steuermesszahl, welche dann dazu beiträgt, den Grundsteuermessbetrag errechnen zu können.
Ist dieser festgestellt, dann kann der Grundsteuermessbetragbescheid fertig gestellt werden. Der Grundsteuermessbetrag ist eine ganz besondere Ausgangsgröße, die für eine Gemeinde nützlich bei der Feststellung des vorzunehmenden Grundsteuersatzes für Grundstücke jeglicher Art ist. Aber auch für die Feststellung aller Abgaben und Beiträge der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch die örtlichen Finanzämter. In diesen Bereich arbeiten die Finanzämter eng mit den ihnen angeschlossenen Gemeinden zusammen, obwohl die Grundsteuer allein den Gemeinden zusteht.
Das gesamte Errechnungsverfahren, das nötig ist, um die Grundsteuer festlegen zu können, beginnt mit dem Finanzamt. Dieses legt erst den Einheitswert fest und kann daraufhin den Grundsteuermessbetrag feststellen, der sich, wie schon erwähnt, aus der Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert ergibt. Daraufhin gehen zwei Bescheide über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag an die Gemeinde, die dann in der Lage ist, als Letztes noch die Grundsteuer für das Grundstück auszurechnen, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem in der Gemeindesatzung festgelegten Hebesatz multipliziert wird.
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