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Grundsteuer

Die Grundsteuer müssen alle Immobilienbesitzer bezahlen

Die deutschen Städte kassieren Grundsteuer für jedes Grundstück und jede Immobilie. Mit einer Verfassungsbeschwerde wird die Rechtmäßigkeit überprüft.

Die Grundsteuer gehört zu den verlässlichsten Einnahmequellen der deutschen Städte. Jeder Grundbesitzer muss diese Abgabe leisten. Dabei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A, die auf landwirtschaftlich genutzte Flächen erhoben wird, und der Grundsteuer B, die für bebaute Grundstücke bzw. Bauland gezahlt werden muss.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des Grundstücks, der standardisiert vom Finanzamt ermittelt wird. Die Gemeinde kann nun festlegen, mit welchem Hebesatz dieser Wert multipliziert wird. Das Ergebnis ist die Forderung der Stadt an den Grundstückseigentümer. Es gibt also von Stadt zu Stadt Unterschiede – zwei identische Immobilien mit exakt demselben Wert können in der einen Gemeinde höher und in der anderen Stadt niedriger besteuert werden. Es kommt auf den Hebesatz an, der einiges über die Finanzlage der Stadt verrät. Je größer die Löcher im Haushalt sind, desto mehr Steuern treibt der Kämmerer in der Regel von den Grundeignern ein.

Allerdings muss jede Stadt bedenken, dass sie für Immobilienkäufer mit steigendem Hebesatz zunehmend unattraktiv wird. Zwar ist dieser Faktor bei der Kaufentscheidung normalerweise nicht ausschlaggebend, eine gewisse Rolle spielt er aber schon. Schließlich entscheidet der Hebesatz über die Höhe der Grundsteuer und somit darüber, welche jährliche Belastung mit dem Immobilienerwerb in dieser Kommune verbunden ist – zusätzlich zu den Finanzierungskosten.

Gegen die Grundsteuer hat sich allerdings Widerstand formiert, und es liegt sogar eine Verfassungsbeschwerde vor. Wenn sie Erfolg hat und das Bundesverfassungsgericht diese Steuerart für nichtig erklärt, verschärft sich die Finanznot der Gemeinden. Die Steuerbürger haben dann nämlich ein Recht auf Rückerstattung – vorausgesetzt, sie haben fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt. Dieser Widerspruch muss an die Stadt gerichtet werden, zudem muss beim Finanzamt grundsätzlich Einspruch gegen die Veranlagung eingelegt werden. Entsprechende Musterschreiben findet man im Internet. Dabei ist es wichtig, in der Begründung Bezug zu nehmen auf das beim Verfassungsgericht anhängige Verfahren. Das entsprechende Aktenzeichen lautet: 1 BvR 1644/05.

Weder die Verfassungsbeschwerde noch der Widerspruch haben allerdings aufschiebende Wirkung – die Grundsteuer muss zunächst einmal weiterhin gezahlt werden.

Grundsteuer Einspruch 1&1 DSL

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