Grundsteuer berechnen
Mit wenigen Klicks können Sie Ihre Grundsteuer berechnen
Um die definitive Grundsteuer berechnen zu können, muss man zunächst das Finanzamt aufsuchen, und danach mit einem Bescheid die örtliche Gemeinde.
Die Grundsteuer ist grundsätzlich Objektbezogen und wird seit 1973 in Deutschland erhoben. Immer wenn ein Gebäude oder ein Grundstück den Besitzer wechselt, dann fällt auch wieder einmal die Grundsteuer an. Für langfristige Besitzer fällt sie mindestens jährlich an. Um die Grundsteuer berechnen zu können, braucht man zunächst die Information über den Wert und die Beschaffenheit eines Grundstückes oder eines Gebäudeobjektes. Dann muss man noch wissen, ob es sich dabei um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstücke, beziehungsweise Gebäude handelt.
Typ A der Grundsteuer richtet sich an die land- und forstwirtschaftlichen Objekte und Typ B nur an sonstiges Grundvermögen. Der nächste Schritt, um die Grundsteuer berechnen zu können, erfolgt durch die Feststellung des Einheitswertes durch das zuständige Finanzamt. Diese Ermittlung erfolgt nach den Regeln des Ertragwertverfahrens. Dabei bestimmt das Finanzamt den Einheitswert aus dem Grundstückswert, und daraus eine Jahresrohmiete. Ist der Einheitswert errechnet, geht es weiter mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Dieser wird dann an die zuständige Gemeinde erlassen.
Dieser dient nur als Grundlagenbescheid und ist keine Zahlungsverpflichtung. Die Gemeinde ist an diesen Messbescheid gebunden und wendet nun auf darauf den Hebesatz der Grundsteuererhebung an. Bei der Grundsteuerberechnung entspricht dieser Hebesatz 320 Prozent. Erst dann erhält der Steuerschuldner seinen Grundsteuerbescheid, den er zahlen muss. Ist die Grundsteuer berechnet worden, so ist sie jedes Jahr aufgrund gesetzlicher Regelungen viermal fällig und das immer am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November. Nur auf ausdrücklichen Antrag des Steuerzahlers kann es gestattet werden, dass die Grundsteuer jährlich zum 01. Juli fällig wird.
Schuldner der Grundsteuer ist immer der Eigentümer. Gibt es mehrere Eigentümer, dann sind alle Eigentümer Gesamtschuldner und die Gemeinde, oder das Finanzamt kann jede Person aus dieser Eigentümergemeinschaft zur die Zahlung der Steuerschuld auffordern. Die Grundsteuer muss man nicht neu berechnen, wenn man das Grundstück oder das Gebäude verkaufen möchte. Außerdem ist es so, dass die Grundsteuer nach dem Stichtagprinzip immer zu Beginn eines Kalenderjahres festgelegt wird. Verkauft man also sein Grundstück im Februar dann bleibt man bis zum Jahreswechsel der Steuerschuldner.
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